Für Wartezeiten an der Rampe Lkw-Standgelder berechnen

Praxistipp aus Recht und Versicherung

Der Fall: Immer wieder müssen Lkw lange auf das Be- und Entladen bei den Kunden warten. Die Standzeiten belaufen sich nicht selten auf Stunden. Hat der Transportunternehmer einen Anspruch auf Standgeld?

Die Antwort: Ja. Die gesetzliche Grundlage für Standgeldansprüche ist in Paragraf 412 Absatz 3 Handelsgesetzbuch (HGB) zu finden. Dort heißt es: "(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemisst, kann keine besondere Vergütung erlangt werden. (3) Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld)." Zu beachten ist jedoch auch Paragraf 421 Absatz 3 HGB. Denn danach erfüllt der Transportunternehmer dann die Voraussetzung für den Standgeldanspruch wegen Überschreitung der Ladezeit, wenn er diesen Anspruch dem Empfänger bei Ablieferung mitteilt. Gesetzlich normiert ist jedoch nicht, wie viele Stunden Wartezeit der Transportunternehmer unentgeltlich zu akzeptieren hat. Diesbezüglich bietet jedoch der Paragraf 5 Absatz 2 Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL) eine Möglichkeit der Orientierung. Demnach sind dem Transportunternehmer sowohl für die Beladung als auch für die Entladung maximal jeweils zwei Stunden bei einer Lkw-Komplettladung (40 t zulässigem Fahrzeuggewicht) zuzumuten. Dies sehen auch etliche Gerichte so, die sich mit Ansprüchen wegen Wartezeiten an der Rampe beschäftigen mussten (Amtsgericht Homburg, Aktenzeichen: 4 C 40/07).

Der Praxistipp: Jeder Fahrer sollte sich sofort nach Eintreffen an der Be- oder Ladestelle melden, mit dem Rampenverantwortlichen einen Uhrenvergleich machen und die Ankunftszeit notieren. Wenn es möglich ist, sollte er sich diese auch gegenzeichnen lassen. Auf jeden Fall sollte er die Ankunftszeit selbst auf dem Frachtbrief oder einem von dem Arbeitgeber selbst entworfenen Formular eintragen. Das schafft zumindest einen Überblick. Als Beweismittel, dass die Ankunftszeit stimmt, kann bei Streitfällen noch die Tachoscheibe oder der Digitacho mit herangezogen werden. Kommt die Be- und/oder Entladung erst gar nicht in Gange oder soll es nach Auskunft des Rampenpersonals noch lange dauern, hat der Fahrer dies seiner Disposition mitzuteilen. Diese muss sich mit dem Kunden in Verbindung setzen. Das Gespräch sollte mehrere Ziele haben: 1. Information über den Sachstand. 2. Darauf hinweisen, dass für Standzeiten X EUR pro Stunde berechnet werden. Nach dem Gespräch sollte der Disponent dies auch dem Auftraggeber auf Standardformular nochmals mitteilen (beispielsweise per Fax). Bei Stammkunden ist es sinnvoll, vertraglich ein angemessenes Entgelt über eine festgelegte Wartezeit hinaus pro Stunde zu vereinbaren. Dabei sollten auch die Verhaltensregeln aller Beteiligte festgeschrieben werden (wer informiert wen wie). Es können auch Be- und Entladezeiten (Zeitfenster) definiert werden. Außerdem ist zu regeln, ob Sendungen dem rechtmäßigen Empfänger zu avisieren sind. Ist dies der Fall, sollte der Transportunternehmer auch daran denken, eine Avisgebühr mit seinem Vertragspartner zu vereinbaren. Denn jedes Telefonat verursacht Kosten, die letztlich ebenfalls erwirtschaftet werden müssen. Im Übrigen hat der Unterfrachtführer die Möglichkeit, gegenüber dem Empfänger finanzielle Ansprüche geltend zu machen. Denn der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 14. Juni 2007 (Aktenzeichen: I ZR 50/05) seine bisherige Meinung geändert und dies für zulässig erklärt. Noch am 20. Oktober 2005 (Aktenzeichen: I ZR 201/04) hatte er dies abgelehnt.

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