Mindestlohn, Maut und CO₂-Preis: Das müssen Logistiker 2024 beachten

Gasbetriebene Fahrzeuge werden mautpflichtig und das Lieferkettengesetz betrifft mehr Unternehmen. 2024 treten viele Neuregelungen in Kraft, welche die Logistikbranche betreffen. Der DSLV hat die wichtigsten zusammengestellt.

Mit Beginn des neuen Jahres werden mit Erdgas (CNG/LNG) betriebene Fahrzeuge mautpflichtig. (Foto: Volvo Truck Corporation)

Auch in diesem Jahr muss sich die Speditions- und Logistikbranche auf zahlreiche Rechtsänderungen mit Auswirkungen auf die betriebliche Praxis einstellen. Dieser Überblick basiert im Wesentlichen auf Angaben des Bundesverbands Spedition und Logistik (DSLV).

STRASSENGÜTERVERKEHR

Gasbetriebene Fahrzeuge werden mautpflichtig

Zum 31. Dezember 2023 endet die Mautbefreiung für Lkw mit CNG- und LNG-Antrieben. Die im Vergleich zum dieselbetriebenen Lkw geringeren Schadstoff- und CO2-Emissionswerte berücksichtigt das am 1. Dezember 2023 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften dann nicht mehr. In welche Mautkategorie gasbetriebene Lkw ab 1. Januar 2024 konkret eingruppiert werden, kann hier überprüft werden.

Zulassung von HVO100 erwartet

Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, dass paraffinische Dieselkraftstoffe in Reinform wie HVO100 auch in Deutschland für den Straßengüterverkehr zugelassen werden sollen. Hierzu muss die entsprechende Norm DIN EN 15940 in die 10. Bundesimmissionsschutz-Verordnung aufgenommen werden. Sofern auch der Bundesrat zustimmt, könnten schon ab dem Frühjahr 2024 mit dem bestehenden Tankstellennetz sämtliche Diesel-Lkw mit den fortschrittlichen Kraftstoffen ohne technischen Umrüstaufwand betankt werden und direkt bis zu 80 Prozent CO2 einsparen.

Mautausweitung auf 3,5 Tonnen

Bereits zum 1. Dezember 2023 wurde das Bemessungskriterium für die Eingruppierung der Fahrzeuge in die Mautklassen von zulässiges Gesamtgewicht (zGG) in technisch zulässige Gesamtmasse (tzGM) geändert. Dadurch können Fahrzeuge nicht mehr „abgelastet“ werden, um die Maut zu umgehen. Dadurch stieg die Zahl mautpflichtiger Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse größer 7,5 Tonnen zum Jahresende. Ab dem 1. Juli 2024 werden auch Fahrzeuge größer 3,5 Tonnen mautpflichtig.

Betriebsdauer für längere Sattelauflieger verlängert

Der Lang-Lkw Typ1 darf bis Ende 2026 im gesamten deutschen Straßennetz (Ausnahme: Berlin) eingesetzt werden. Allerdings ist der Transport als Gefahrgut nach ADR klassifizierter Handelswaren untersagt. Dadurch bleibt der Einsatz in der System- und Stückgutlogistik laut DSLV beschränkt.

Lang-Lkw grenzüberschreitend einsetzbar

Mit der 11. Änderungsverordnung wurde das deutsche Positivnetz für die modularen Lang-Lkw-Typen 2 bis 5 vergrößert. Bilaterale Übereinkommen ermöglichen inzwischen Lang-Lkw-Korridore von Belgien über die Niederlande, Deutschland und Dänemark bis Schweden. Bei bi- und multilateralen Verkehren gelten für die gesamte Strecke die jeweils restriktivsten Bestimmungen eines Landes.

Fahrtenschreiber-Update

Bis Ende 2024 müssen alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Verkehr mit intelligenten Fahrtenschreibern Version 2 (G2V2) ausgerüstet sein. Ausnahmen gelten für Fahrzeuge mit Version 1 (G2V1). Hier bleibt bis zum 21. August 2025 Zeit für die Umrüstung auf den Smart Tachograph der zweiten Generation. Der intelligente Fahrtenschreiber G2V2 registriert unter anderem Grenzübertritte, bietet die Möglichkeit Be- und Entladevorgänge zu erfassen und verfügt über eine längere Speicherzeit.

Umtausch alter Führerscheine

Bis zum 19. Januar 2024 müssen Führerscheininhaber der Jahrgänge 1965 bis 1970 ältere Fahrerlaubnisdokumente in EU-Kartenführerscheine umtauschen. Für die Folgejahrgänge ab 1970 endet diese Frist ein Jahr später.

M+S-Reifen nur noch in diesem Winter erlaubt

Bei winterlichen Verhältnissen müssen Kraftfahrzeuge mit Winterreifen mit Alpine-Symbol (Piktogramm Berg mit Schneeflocke) ausgerüstet sein. Für Nutzfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 gilt, dass mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen mit Winterreifen bestückt sein müssen. Sogenannte M+S Reifen können nach dem 30. September 2024 nicht mehr als Winterreifen verwendet werden.

SEESCHIFFFAHRT

ETS gilt auch für den Seeverkehr

Mit Beginn des Jahres 2024 wird das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) schrittweise auf die CO2-Emissionen aller großen Schiffe ausgeweitet, die EU-Häfen anlaufen, unabhängig von ihrer Flagge. Reedereien müssen für die von ihnen verursachten CO2-Emissionen EU-Emissionszertifikate kaufen. Dadurch steigen die Betriebskosten.

GVO für Seeschifffahrtskonsortien endet

Die Europäische Kommission wird die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), mit der Seeschifffahrtskonsortien von den EU-Kartellvorschriften ausgenommen sind, nicht verlängern. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Wettbewerb in der Containerschifffahrt eher beschränkt als gefördert wird und lässt die GVO deshalb am 25. April 2024 auslaufen. Die Entscheidung ist das Ergebnis einer Überprüfung der Verordnung und der eingegangenen Rückmeldungen aus der Wirtschaft.

BINNENSCHIFFFAHRT

Förderprogramm zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen

Die bisherige Förderrichtline wird ab Januar aufgesplittet: Die „Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße“ beinhaltet die Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit und fördert zusätzlich weitere „Maßnahmen zur Anpassung von Güterschiffen zur Erschließung neuer Verkehre“. Die „Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen“ enthält jetzt die Maßnahmen zur Reduzierung der Luftschadstoffemissionen und stützt sich auf die überarbeitete Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Beide Förderrichtlinien und gelten bis Ende Dezember 2026.

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

Seeverkehr: Ab 1. Januar 2024 ist der International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der Fassung des Amendments 41-22 verbindlich anzuwenden.

Luftverkehr: Die 65. Ausgabe der IATA-Dangerous Goods Regulations (DGR) wird ebenfalls zum 1. Januar 2024 ohne Übergangsfrist verbindlich.

KLIMA- UND ENERGIEPOLITIK

Förderung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge endet

Das Programm zur Förderung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge (KsNI) läuft aus. Das ist dem aktualisierten Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds (KTF) zu entnehmen. Der Haushaltstitel für die Errichtung von Tank- und Ladeinfrastruktur bleibt dem Plan zufolge indes mit einer leichten Kürzung erhalten. In einem fünfseitigen Papier hat die Ampelregierung aufgeführt, welche Titel vollständig weitergehen und welche gekürzt werden müssen. „Alle übrigen Programme laufen aus, die eingegangenen Verpflichtungen werden ausfinanziert“, heißt es dort.

Energieeffizienzgesetz sorgt für Bürokratieaufwuchs

Im Jahr 2024 müssen viele Unternehmen der Speditions- und Logistikbranche damit beginnen, Energiesparpläne zu erstellen und zu dokumentieren. Der Schwellenwert liegt bei einem Jahresverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden. Bei einem höheren Energieverbrauch (7,5 Gigawattstunden) müssen zusätzlich Energie- und Umweltmanagementsysteme eingeführt werden. Grundsätzlich betroffen sind Unternehmen mit eigenen oder gemieteten Immobilien sowie Betrieben mit eigenen – nicht geleasten oder gemieteten – Fuhrparks.

CO2-Steuer für fossile Brennstoffe steigt

Im Rahmen der vorläufigen Etateinigung für das Haushaltsjahr 2024 haben sich die Spitzen der Bundesregierung darauf verständigt, den im Brennstoffemissionshandelsgesetz festgelegten CO2-Preis nicht um 10, sondern um 15 Euro je Tonne CO2-Äquivalent auf 45 Euro anzuheben. Umgerechnet steigt der Literpreis für Diesel um knapp 4 Cent. Bei einem jährlichen Dieselverbrauch des Straßengüterverkehrs von jährlich 20 Milliarden Liter kommen nach DSLV-Angaben auf die Wirtschaft zusätzliche 800 Millionen Euro zu.

AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

ICS2: Einführungsphase 3 startet im Juni

Nachdem das Import Control System 2 (ICS2) für Kurier- und Postdienste und in der Luftfracht bereits eingeführt wurde, folgt die dritte Phase ab dem 3. Juni 2024 auch für den See-, Binnenschiffs-, Straßen- und Schienenverkehr. Über ICS2 müssen Beförderer vor dem physischen Eintreffen sämtliche Importwaren in der EU mittels einer Entry Summary Declaration (ENS) anmelden. Das System soll dem besseren Schutz des europäischen Binnenmarktes durch Vorab-Frachtinformationen und Risikoanalysen dienen, um Gefahren frühzeitig identifizieren zu können. Ein neues Multiple Filing lässt die Übermittlung der ENS-Daten auch durch Speditionen und Logistikunternehmen zu. Reedereien, Speditionen, Straßengüterverkehrs- und Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie gewerbliche Warenempfänger müssen laut DSLV daher genau prüfen, ob sie von der Einführung von ICS2 Release 3 betroffen sind.

CBAM-Berichtspflichten werden ausgeweitet

Seit Oktober 2023 wird der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) schrittweise eingeführt. CBAM ist Teil des EU-Klimaschutzpaktes „Fit for 55“ und soll das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ins Ausland außerhalb der EU verhindern. Bis 1. Januar 2026 besteht in der Übergangsphase eine Berichtspflicht für alle Unternehmen, die Waren aus den Warengruppen Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte aus Drittländern in die EU einführen.

Die vierteljährlichen CBAM-Berichte sollen Informationen über Mengen, die grauen direkten und indirekten Emissionen und den im Herkunftsland hierfür fälligen CO2-Preis enthalten. Der erste Bericht für das vierte Quartal 2023 muss bis spätestens Ende Januar 2024 abgegeben werden. 

ARBEITS- UND SOZIALRECHT

Höherer Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 12 auf 12,41 Euro pro Stunde.

Höhere Minijob-Grenze

Im Zuge der Mindestlohnerhöhung wird auch die Obergrenze für sogenannte Minijobs angehoben. Diese erhöht sich ab Januar von 520 auf 538 Euro im Monat.

Lieferkettengesetz betrifft mehr Firmen

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zur Einhaltung von Menschenrechten greift für weitere Unternehmen: Betroffen sind ab 2024 auch Firmen, die mehr als 1.000 Arbeitnehmer im Inland haben. Bisher lag der Schwellenwert bei 3.000. Es ist dem DSLV zufolge davon auszugehen, dass selbst Speditionshäuser und Transportunternehmen, die aufgrund ihrer Unternehmensgröße nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, als Logistikdienstleister größerer Verlader mittelbar betroffen sein werden, indem sie in die LkSG-Analysen ihrer Kunden einbezogen werden. Der Verband weist zudem darauf hin, dass auf europäischer Ebene bereits an einer EU-Verordnung gearbeitet wird – mit noch schärferen Regeln: Der Schwellenwert soll auf 500 Beschäftigte abgesenkt werden.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt 2024 in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100/Monat) und in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich ab 2024 auf jährlich 69.300 Euro und 5.775 Euro monatlich (2023: 66.600 Euro oder 5.550 Euro im Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze steigt in der gesetzlichen Krankenversicherung bundesweit auf jährlich 62.100 Euro und 5.175 Euro im Monat (2023: 59.850 Euro und 4.987,50 Euro/Monat). In den westdeutschen Bundesländern steigt die Bezugsgröße in der Sozialversicherung als Grundlage der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung von 3.395 auf 3.535 Euro pro Monat. In den ostdeutschen Bundesländern steigt sie von 3.290 auf 3.465 Euro pro Monat. (cs)

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